Praktikum
Für Studierende des Bachelor VWL ist es möglich, unter bestimmten Bedingungen ein Praktikum als unbenotete Studienleistung mit 6 Leistungspunkten in den freien Wahlpflichtbereich einzubringen.
Praktika, die vor Aufnahme eines Hochschulstudiums Wirtschaftswissenschaften absolviert wurden, erfüllen die Anforderungen nicht. Das gilt auch für Berufsausbildungen.
Praktikumsbescheinigung und Praktikumsbericht müssen spätestens bis zur Abgabe der Bachelorarbeit eingereicht werden. Danach können Praktika nicht mehr für den freien Wahlpflichtbereich berücksichtigt werden.
Ansprechpartner
Vera Häckel
Wirtschaftswissenschaftliches Prüfungsamt
Dominik Liebl
FAQ
Formale Anforderungen an das Praktikum
Mindestens sechs Wochen mit Vollzeittätigkeit.
(Meist notwendig wenn ein "Pflichtpraktikum" gefordert wird. Siehe auch Informationen für Arbeitgeber.)Eine entsprechende Bescheinigung erhalten Sie im Prüfungsamt.
Fragen zur Berücksichtigung des Praktikums im freien Wahlpflichtbereich
In den freien Wahlpflichtbereich kann ein Praktikum eingebracht werden, wenn die Tätigkeit geeignet ist, die Lernziele des Praktikumsmoduls zu erfüllen. Auszug aus der Modulbeschreibung:
„Die Studierenden lernen, wirtschaftswissenschaftliches Fachwissen und Methoden auf praxisrelevante Fragestellungen in privaten oder staatlichen Unternehmen, Organisationen, Einrichtungen oder Behörden anzuwenden. Sie lernen, wirtschaftswissenschaftliche Sachverhalte verständlich und zielgruppengerecht (auch Fachfremden gegenüber) darzustellen. Sie ergänzen ihr theoretisches Wissen mit praktischen Methoden. Sie erwerben für das Berufsfeld, in dem das Praktikum stattfindet, relevante Schlüsselkompetenzen.“
In alle Unternehmen, Organisationen, Verbänden, öffentliche Einrichtungen, etc., in denen die Modulziele des Praktikums erreicht werden können.
Nein, da sich wesentliche Lernziele des Moduls – nämlich die Anwendung wirtschaftswissenschaftlichen Fachwissens und Methoden, sowie die zielgruppengerechte Darstellung dessen – nicht erreicht werden konnten.
Eine Anerkennung ist nur denkbar, wenn die Tätigkeit die Lernziele des Praktikumsmoduls für den Bachelorstudiengang Volkswirtschaftslehre an der Universität Bonn erfüllt. Bitte wenden Sie sich an das Prüfungsamt.
Nein. Das Praktikum muss mindestens sechs Wochen in demselben Unternehmen stattfinden.
In begründeten Fällen kann das sechswöchige Praktikum unterbrochen werden. Bereits gearbeitete Stunden sind anrechenbar, wenn das Praktikum zu einem späteren Zeitpunkt in demselben Unternehmen fortgeführt wird. Bitte nehmen Sie in diesem Fall sofort Kontakt mit dem Prüfungsamt auf.
Fehltage sollen nachgearbeitet werden. Ist dies von Seiten des Praktikumsgebers nicht möglich, ist eine entsprechende Bescheinigung im Prüfungsamt vorzulegen.
Krankheit, Urlaub, unentschuldigtes Fehlen.
Dauert die Erkrankung länge als 5 Tage, nehmen Sie bitte sofort Kontakt mit dem Prüfungsamt auf.
Das Praktikum muss die formalen Anforderungen erfüllen (mind. 6 Wochen bei einem Praktikumsgeber; wirtschaftswissenschaftlicher Bezug). Zu Anerkennung müssen Studienleistungen in Form eines Praktikumsberichtes und einer Praktikumsbescheinigung erbracht und beim Wirtschaftswissenschaftlichen Prüfungsamt eingereicht werden.
Maximal 2 DIN A4 Seiten. Vorlage
Nein. Sie müssen nur die Praktikumsbescheinigung vom Unternehmen ausfüllen lassen.
Nein. Es handelt sich um eine unbenotete Studienleistung.
Ja.
Bitte benutzen Sie das weiter oben unter Vordrucke zur Verfügung gestellte Formular.
Ja. Bitte kontaktieren Sie hierfür das Wirtschaftswissenschaftliche Prüfungsamt.
Bis zur Abgabe der Bachelorarbeit.
Praktikumsbericht und Praktikumsbescheinigung müssen Sie beim Wirtschaftswissenschaftlichen Prüfungsamt abgeben.
Der Volkswirtschaftliche Prüfungsausschuss entscheidet unter Beachtung der Empfehlung des/der Praktikumsbeauftragten.
Weitere Fragen zum Praktikum
Ja.
Ja, z.B. für Auslandspraktika (ERASMUS+ Praktikum).
Grundsätzlich sollte das Praktikum in der vorlesungsfreien Zeit stattfinden. Ein Urlaubssemester ist daher nicht notwendig. Bitte beachten Sie, dass während eines Urlaubssemesters keine Prüfungs- und Studienleistungen erbracht werden dürfen (Ausnahme: Wiederholungsprüfungen).
Ja.
Bitte klären Sie diese Frage mit dem Bafög-Amt.
Hinweise zum Thema „Faires Praktikum“ finden Sie zum Beispiel hier:
http://www.faircompany.de
http://jugend.dgb.de/dgb_jugend/dein-praktikum.